Arbeitsleben
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Arbeitnehmer, die während Ihrer Tätigkeiten regelmäßig passiv Tabakrauch ausgesetzt sind, schädigen dauerhaft ihre Gesundheit ebenso wie Rauchende.
Nachdem eine Zigarette konsumiert wurde, verbleibt der Rauch noch stundenlang in der Luft. Die Zusammensetzung des passiv aufgenommenen Rauches ähnelt der des aktiv inhalierten Tabakrauches. Er enthält Tausende gefährliche Substanzen. Die feinen Partikel verteilen sich schnell in geschlossenen Räumen und setzen sich u. a. an Teppichen, Wänden, Vorhängen, Kleidungsstücken und Möbeln fest. Von dort werden sie wieder in die Raumluft abgegeben. Selbst Lüftungsanlagen und die modernsten Ventilationssysteme können die Schadstoffe nicht aus der Raumluft entfernen, auch wenn diese für die menschliche Nase nicht mehr wahrnehmbar sind.
Die Folgen können weit über die unangenehmen und akuten Auswirkungen wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Kratzen im Hals, Augenirritationen und Übelkeit hinausreichen. Auch wenn man dem Tabakrauch nur kurzfristig oder in geringen Mengen ausgesetzt ist, können die giftigen Stoffe zur Entwicklung zahlreicher Erkrankungen beitragen, wie etwa Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen und insbesondere Lungenkrebs. Eine Tabakrauchbelastung am Arbeitsplatz kann die Gefahr für die Entstehung von Lungenkrebs bei Nichtrauchern um 24 % erhöhen. Das Risiko für eine passivrauchbedingte Erkrankung steigt mit der Dauer, die eine Person dem Tabakrauch ausgesetzt ist.
Im Jahr 2002 wurden zwar durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Arbeitgeber in Deutschland erstmalig dazu verpflichtet, ihre nichtrauchenden Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geht allerdings davon aus, dass nach wie vor 27 % der Nichtraucher am Arbeitsplatz Passivrauch ausgesetzt ist. Vor allem für Menschen, die beispielsweise in sogenannten Raucherkneipen oder Diskotheken beschäftigt sind, stellt der passive Dunst ein großes gesundheitsgefährdendes Problem dar.
Die Broschüre „Passivrauchen – eine Gesundheitsgefahr“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert umfassend über die negativen Folgen des Passivrauchens in allen Lebensbereichen. In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte" behandelt die BZgA u. a. das Gesundheitsrisiko von Passivrauchen als Arbeitnehmer.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) klärt umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauch in Innenräumen auf. Über das erhöhte Lungenkrebsrisiko für Nichtraucher durch die Tabakrauchbelastung am Arbeitsplatz können Sie hier nachlesen. Ebenfalls vom dkfz ist die Veröffentlichung „Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko“. Die Faktensammlung „Gesundheitsschäden durch Rauchen und Passivrauchen“ bietet einen zusätzlichen zusammenfassenden Überblick.
Das Patienteninformationsportal „Lungenärzte im Netz“ gibt Auskunft rund um das Thema „Gesunde Atemwege“. Die Experten klären online alle Interessierten über die Folgen des Passivrauchens auf.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Wie jeder Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ (§ 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV). Dieser Nichtraucherschutz hat für alle »Arbeitsstätten« Gültigkeit. Dazu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liege- sowie Sozialräume (wie etwa Kantinen, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräume). Es darf demnach nicht in Büro- oder Betriebsräumen geraucht werden. Das gilt ebenso im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- oder Marktständen sowie in Dienstfahrzeugen. Laut Gesetz gibt es allerdings Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, bei denen den Gästen das Rauchen nicht untersagt wird, z. B. Diskotheken. Hier hat der Arbeitnehmer aber zumindest einen Anspruch auf rauchfreie Sozialräume.
Statt einer bundesweiten einheitlichen Gesetzgebung gibt es in Deutschland 16 Ländergesetze, die sich zum Teil rechtlich voneinander unterscheiden.
Welche besonderen Schutzvorkehrungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden müssen, gibt die Verordnung jedoch nicht vor. Voraussetzung ist lediglich, dass Tabakgeruch in keiner Weise am Arbeitsplatz wahrzunehmen ist. Sie können also keine konkreten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz verlangen, wie z. B. räumlich getrennte Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder Raucherecken.
In Deutschland sind trotz alledem schätzungsweise immer noch etwa 8,5 Mio. Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Falls Sie selbst von Passivrauch am Arbeitsplatz betroffen sind, sollten Sie zunächst versuchen, mit allen involvierten Personen eine gütliche Regelung zu treffen. Oft hilft schon das direkte Gespräch mit den rauchenden Kollegen. Wenn sich dennoch keine Einigung erzielen lässt, sollten die Vorgesetzten notwendigerweise mit einbezogen werden. Gibt es einen Betriebsrat, kann dieser natürlich mit aktiv werden. Sollten schließlich alle Bemühungen scheitern, können Sie auch die Geschäftsleitung dazu auffordern, den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz umzusetzen. Schließlich ist dieser kein privates Anliegen, sondern eine gesetzliche Vorschrift, um Menschen wirksam vor Gesundheitsschäden durch Tabakrauch zu schützen.
Glücklicherweise entscheiden sich aber viele Arbeitgeber in der Regel häufig dafür, dass der Nichtraucherschutz im gesamten Büro besteht. Wer also rauchen möchte, muss stets vor die Tür treten und die Raucherpausen entsprechend nacharbeiten.
Wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen rauchfreien Arbeitsplatz einsetzen können, erklärt Ihnen das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz). Das dkfz klärt auch über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf.
Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz können Sie hier nachlesen.
In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte“ thematisiert auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausführlich den betrieblichen Nichtraucherschutz.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet für alle Interessierten online die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum Nachlesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Über die Arbeitsstättenverordnung wird jedem Arbeitnehmer gesetzlich ein rauchfreier Arbeitsplatz zugesichert. Als Folge unterbrechen Beschäftigte mitunter mehrmals täglich ihre Arbeit, um eine Zigarette zu rauchen. Nichtraucher fühlen sich dadurch benachteiligt, weil sie in der Zeit der Raucherpausen weiterarbeiten. Darüber kann es bisweilen zu Konflikten kommen.
Die Auseinandersetzung um die Raucherpause tut dem Betriebsklima sicherlich nicht gut, andererseits werden rauchende Kollegen dadurch auch nicht unbedingt mehr motiviert, die Rauchentwöhnung anzugehen. Das Gefühl von Ungerechtigkeit, wenn man weiter der Arbeit nachgeht, während die Kollegen rauchen, ist ein subjektiver Aspekt. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird die Rechtslage zur Raucherpause aber auch klar definiert. Demnach gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Raucherpausen.
Jedem/jeder Angestellten steht allerdings mindestens eine tägliche Pause zu. Bei einer Arbeitszeit von 6–9 Stunden haben Sie Anspruch mindestens 30 Minuten zu pausieren. Wird mehr als 9 Stunden gearbeitet, sind 45 Minuten vorgeschrieben. Diese Ruhepause darf in der Regel nicht beliebig „gestückelt“ werden. Im Gesetz heißt es dazu konkret, dass die Pauseneinheiten nicht kürzer als 15 Minuten sein dürfen. Das bedeutet also für Raucher, dass sie eigentlich nicht das Recht haben, ihre gesetzlich vorgeschriebene Pause in mehrere kurze, über den Tag verteilte kleine Zigarettenpausen zu teilen.
Da kein Recht auf bezahlte Raucherpause besteht, kann der Arbeitgeber theoretisch auch verlangen, dass der Mitarbeiter sich vor dem Rauchen aus- und wieder einstempelt. Er kann auch festsetzen, dass die durch die Raucherpausen verloren gegangene Arbeitszeit nachgeholt oder nicht vergütet wird. Für gewöhnlich gewähren Vorgesetzte aber zusätzliche kurze nicht offizielle Raucherpausen, die die Arbeitszeit unterbrechen.
Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er den Rauchern einen separaten „Raucherraum“ zur Verfügung stellt. Er ist in keinem Fall dazu verpflichtet. Oftmals sind die räumlichen Bedingungen hierzu sowieso nicht gegeben. Gerichtlich ist aber klargestellt, dass ein absolutes Rauchverbot vom Arbeitgeber einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Rauchers darstellen würde. Raucher dürfen also ihrem Verlangen nach einer Zigarette nachgehen, müssen aber dazu meist das Arbeitsgebäude oder sogar das Firmengelände verlassen.
Informationen zum Thema Rauchen im Betrieb finden Sie zusätzlich in dem Leitfaden „Rauchfrei am Arbeitsplatz“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Weitere Antworten rund um das Rauchverbot am Arbeitsplatz und mögliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung können Sie hier nachlesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Unternehmen können einiges für die Gesundheit ihrer Beschäftigten tun. Viele Arbeitgeber haben inzwischen erkannt, dass die Zahl der Krankheitstage ihrer Mitarbeiter sinkt und die Leistungsfähigkeit steigt, wenn nicht geraucht wird. Somit hat auch der Arbeitgeber durchaus Interesse daran, die Raucherquote unter seinen Beschäftigten zu reduzieren.
In erster Linie sind dabei Angebote hilfreich, die die Belegschaft beim Rauchstopp unterstützen. So haben im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sogenannte Tabakentwöhnungskurse sehr guten Zulauf. Meist werden sie vom Betriebsarzt organisiert und betreut. In der Regel stellt das Unternehmen die Räume zur Verfügung und bezahlt auch die Teilnahmegebühren für seine Mitarbeiter. Üblicherweise findet der Kurs während der regulären Arbeitszeit statt. Ihr Arbeitgeber unterstützt Ihren Rauchstopp in diesem Fall also sowohl mit Zeit als auch mit Geld. Das in Deutschland am weitesten verbreitete Programm ist das sogenannte Rauchfrei Programm, das vom Institut für Therapieforschung (IFT) in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entwickelt wurde. Es setzt neueste wissenschaftliche Erkenntnisse um und arbeitet nach den aktuellen therapeutischen Ansätzen.
Eine betriebliche Raucherberatung kann auch von anderen speziell geschulten Vertrauenspersonen wie etwa Mitarbeitenden des Sozialdienstes, des Betriebsarztes oder Betriebsräten übernommen werden. Sie stehen Ihnen dann für sämtliche Fragen rund um das Thema Rauchstopp und der Tabakentwöhnung zur Verfügung. Größere Betriebe kooperieren manchmal mit einer Krankenkasse.
Betriebliche Aufklärungsarbeit über die gesundheitlichen Risiken des Rauchens ist ebenfalls eine Form der Unterstützung, von der Sie profitieren können. Das können beispielsweise Informationstage zum Thema Rauchen, Artikel in der Mitarbeiterzeitung, Aufklärungsmaterial sowie Vorträge auf einer Betriebsversammlung sein. Selbst der Verzicht auf Zigarettenautomaten und den gewerbsmäßigen Verkauf von Tabakerzeugnissen im Betrieb und auf dem Werksgelände sind unterstützende Maßnahmen, die zu Ihrem Rauchstopp beitragen können.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, welche Unterstützungsmöglichkeiten er eventuell anbietet. Vielleicht gibt es sogar noch weitere Aufhörwillige unter den Kollegen. Im Übrigen werden Mitarbeiter-Präventionskurse über das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) für Firmen steuerlich gefördert.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20
Partnerschaft und Familie
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Zunächst sollten Sie sich bewusst machen, was für Sie ganz individuell dafür spricht, mit dem Rauchen aufzuhören. Es gibt zahlreiche gute Gründe für einen Rauchstopp. Vielleicht mögen nicht alle davon auf Sie zutreffen. Finden Sie Ihre ganz persönlichen für den geplanten Rauchausstieg. Denn mit der eigenen richtigen Motivation haben Sie größere Erfolgsaussichten, in ein zigarettenfreies Leben zu starten. Wichtig ist vor allem, dass Sie selbst dazu bereit sind, diesen Schritt zu gehen. Sie entscheiden letztendlich am besten auch, wann der geeignete Zeitpunkt für den Rauchausstieg ist, und wählen Ihre Aufhörmethode.
Wenn sich der Partner am Rauchen stört, ist es nachvollziehbar, dass er/sie höchstwahrscheinlich versuchen wird, den Anderen/die Andere dazu zu bewegen, die Zigaretten sein zu lassen. Manchmal kann ein Drängeln Verhaltensänderung begünstigen. In der Regel lösen derartige Aussagen beim Raucher jedoch eher nur ein ungutes Gefühl oder sogar eine Trotzreaktion aus. Denn vermutlich wissen Sie selber gut um die gesundheitsschädigenden Risiken von Zigaretten. Nörgeln ist nicht immer effektiv und führt manchmal sogar dazu, dass die Rauchenden aus innerem Protest heraus noch mehr rauchen.
Natürlich hat Ihr Rauchen auch Auswirkungen auf das Leben Ihres nichtrauchenden Partners. Er ist vermutlich häufig vom Zigarettengeruch umgeben und macht sich womöglich Sorgen um Ihre Gesundheit.
Wie bei allen Konfliktthemen kann Ihnen beiden ein offener Austausch über Gedanken und Ängste weiterhelfen. Erklären Sie einander Ihre Sichtweisen. Vielleicht ist es für Ihren Rauchausstieg förderlich zu erfahren, warum Ihr Partner es beispielsweise lieber hätte, wenn Sie mit dem Rauchen aufhören. Andersrum weiß Ihr Partner vielleicht gar nicht, was der Druck in Ihnen auslöst. Erklären Sie ihm, wenn seine Forderungen und Ultimaten nicht positiv zu Ihrer Rauchentwöhnung beitragen. Überlegen Sie zusammen, welche Form der Unterstützung der Partner bei Ihrem Rauchausstieg übernehmen kann.
Jetzt kann es sehr hilfreich sein, wenn Sie den Weg gemeinsam gehen und zusammenhalten.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Es ist natürlich Ihre Entscheidung, ob Sie Ihren Partner und Ihre Familie in die Rauchentwöhnung miteinbeziehen. Aber es kann durchaus von Vorteil sein, wenn Ihr engeres persönliches Umfeld involviert ist. So können Sie um ein wenig Nachsicht und Unterstützung in dieser Zeit bitten.
Gerade zu Beginn kann es vorkommen, dass rauchende Angehörige eine große Versuchung darstellen. Viele Verwandte müssen sich oft erst noch daran gewöhnen, dass Sie nicht mehr rauchen. Seien Sie also gewappnet, dass Sie die eine oder andere freundlich angebotene Zigarette höflich und bestimmt ablehnen müssen. Am besten wäre es, gemeinsam aufzuhören. Sollte das nicht möglich sein, bitten Sie um Rücksichtnahme. Zuweilen kann es auch notwendig werden, an den ersten Tagen des Entzugs keinen der rauchenden Verwandten zu treffen. Sollte Ihr Partner rauchen, können Ihnen einige Regeln den Ausstieg erleichtern. Eine Vereinbarung könnte beispielsweise sein, dass Ihr Partner zum Rauchen ins Freie geht.
Wenn Sie mit den Menschen an Ihrer Seite offen über Ihren Rauchausstieg sprechen, können diese sicher besser verstehen, wenn Sie während des Nikotinentzugs eventuell reizbarer als üblich sind.
Allgemein kann es von großem Nutzen sein, wenn Partner und Familienmitglieder Sie bei der Rauchentwöhnung unterstützen. Sie dürfen das auch ruhig von ihnen einfordern. Wenn Ihr Umfeld nicht weiß, in welcher Form es helfen kann, können Sie in einem Gespräch klären, welche Verhaltensweisen Sie als unterstützend erleben. Eine Möglichkeit wäre, für eine regelmäßige Ablenkung in Ihrem rauchfreien Alltag zu sorgen. Werden Sie zusammen mit dem Partner und der Familie aktiv. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, bei denen Sie diese miteinbeziehen können. In der Kategorie „Alternativen“ können sie hierzu ein paar Ideen sammeln. Vielleicht entwickelt sich aus den Unternehmungen ja auch ein gemeinsames Hobby.
Vielleicht möchten Sie auch jemandem aus Ihrem persönlichen Umfeld darum bitten, Buch über Ihre Fortschritte als Nichtraucher zu führen. Diese kann man dann zusammen gebührend feiern. Sie werden sehen, dass der überwiegende Teil Ihrer Liebsten großes Verständnis für Sie hat und gerne dazu beiträgt, dass Sie Ihren Rauchausstieg erfolgreich meistern.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Rauchen kann die Fruchtbarkeit von Frauen negativ beeinflussen. Grund dafür sind die giftigen Inhaltsstoffe des Tabaks. Diese senken die Konzentration der weiblichen Hormone Östrogen und Progesteron im Blut. Darüber hinaus beeinträchtigt Nikotin den Transport der befruchteten Eizelle durch die Eileiter und erschwert durch die in der Blutbahn zirkulierenden Giftstoffe die Einnistung in der Gebärmutter. In der Folge sinken die Chancen auf eine erfolgreiche Schwangerschaft. Man geht davon aus, dass eine eingeschränkte Fruchtbarkeit vor allem bei Frauen auftritt, die bereits früh in ihrem Leben angefangen haben zu rauchen. Auch Passivrauchen kann mit zu einem unerfüllten Kinderwunsch von Frauen beitragen.
Durchschnittlich benötigen Raucherinnen etwa doppelt so lange wie Nichtraucherinnen, bis sie schwanger werden. Wenn dann sogar noch beide Partner rauchen, ist die Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche Empfängnis bis zu viermal geringer als bei Nichtrauchern. Denn auch Männer sind von den negativen Folgen des Tabakkonsums betroffen. Nikotin mindert ihre Spermienanzahl und deren Beweglichkeit, was eine bis um ein Viertel geringere Zeugungsfähigkeit zur Folge hat.
Der Griff zur Zigarette kann auch negative Auswirkungen auf die assistierte Reproduktion, sogenannte Kinderwunschbehandlung, haben. Häufig sprechen die Eierstöcke weniger auf die Medikamente an, und die Quote von erfolgreichen Schwangerschaften ist unter den Raucherinnen geringer.
Paare, die eine Schwangerschaft planen, sollten ernsthaft in Erwägung ziehen, auf den Tabakkonsum zu verzichten. Denn ein Rauchstopp kann Ihre Chancen erhöhen, schwanger zu werden. Die Fruchtbarkeit der Frau nähert sich nach der letzten Zigarette allmählich wieder an die von Nichtraucherinnen an. Eine Rauchentwöhnung schenkt Ihnen u. a. Gesundheit und Selbstbewusstsein und erhöht die Chancen, sich den Kinderwunsch zu erfüllen. Das ist für viele Frauen ein starker Anreiz, der Zigarette zu widerstehen.
Im Internet gibt es zahlreiche Websites wie beispielsweise www.rauchfrei.de oder www.familienplanung.de, die hilfreiche Informationen zur Schwangerschaft und den Risikofaktoren von Rauchen auf die Fruchtbarkeit bieten.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20 -
Wenn Eltern regelmäßig rauchen, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder später selbst zu Rauchern werden. Zu den möglichen Ursachen zählt einerseits eine Nikotinsucht durch passiv eingeatmeten Rauch. Aber auch gelerntes Verhalten kann dazu führen, dass der Nachwuchs selbst zur Zigarette greift, denn als Elternteil sind Sie ihm ein Vorbild.
In jedem Fall sollten Sie sich für die Gesundheit Ihres Kindes engagieren. Solange Sie sich noch nicht von der Abhängigkeit befreit haben, ist es angebracht, sich zu überlegen, wie Sie Ihr Kind im konkreten Fall vor Tabakrauch schützen können. Verzichten Sie möglichst auf das Rauchen in Gegenwart Ihres Sohnes/Ihrer Tochter sowie in der Wohnung und im Auto. Lassen Sie auch keine Zigaretten in Reichweite von Kleinkindern liegen. Die in nur einer Zigarette enthaltene Menge Nikotin kann für sie tödlich sein!
Eventuell hilft es Ihnen, bestimmte Regeln festzulegen, wo und gegebenenfalls wann geraucht werden darf. Eine praktikable Lösung könnte z. B. sein, dass Sie nur auf dem Balkon rauchen, wenn das Kind bereits zu Bett gegangen ist.
Rechnen Sie damit, dass Sie Ihr Kind ab einem gewissen Alter womöglich mit Ihrem Rauchen konfrontiert. Vielleicht macht es sich Sorgen um Ihre Gesundheit. Dann ist es ratsam, dass Sie Ihr eigenes Rauchverhalten nicht verteidigen. Reden Sie offen und ehrlich über Ihre Nikotinabhängigkeit. Berichten Sie von Ihren eigenen Erfahrungen mit dem Rauchen, wie etwa von der anfänglichen Sorglosigkeit bei den ersten Zigaretten oder von den Anstrengungen der Rauchentwöhnung. Eventuell bedauern Sie auch, überhaupt mit dem Rauchen angefangen zu haben.
Auch wenn Sie selber rauchen, sollten Sie Ihrem Kind unmissverständlich deutlich machen, dass Sie es ablehnen, wenn dieses selbst irgendwann zur Zigarette greift. In der Regel sind Verbote allerdings nicht der richtige Weg. Vielmehr sollten Sie Ihr Kind über die vielen gesundheitlichen Risiken und die Gefahr der psychischen und physischen Abhängigkeit aufklären.
Welche Risiken es durch Tabakkonsum für Kinder und Jugendliche gibt, können Sie unter „Rauchen & Gesundheit“ nachlesen. Falls Ihr Kind bereits selbst zur Zigarette gegriffen hat, finden Sie hier Unterstützung.
Vielleicht kann die Auseinandersetzung mit Ihrem Kind für Sie ein konkreter Anlass sein, nochmals ernsthaft über Ihren Rauchstopp nachzudenken. Denn für Ihr Kind, und in erster Linie für Sie selbst, wäre es natürlich das Beste, wenn Sie nicht mehr rauchen würden.
Die Broschüre „Schutz der Familie vor Tabakrauch“ vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) klärt über Prävention, Gefahren und Folgen von Rauchen auf. Die Publikation „Passivrauchende Kinder in Deutschland – Frühe Schädigungen für ein ganzes Leben“ behandelt die Risiken und Konsequenzen im Detail und gibt wertvolle Hintergrundinformationen.
Welche weitreichenden Auswirkungen Passivrauchen auf Kinder und Jugendliche hat, können Sie auch hier ausführlich nachlesen.
Auf www.kindergesundheit-info.de informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Förderung der gesunden kindlichen Entwicklung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 09.01.20 -
Viele Partner, Angehörige oder Freunde haben das dringende Bedürfnis, den Aufhörwilligen zu unterstützen, indem sie ihm gut zusprechen und Ratschläge erteilen. Das ist sicher nicht böse gemeint. Diese Menschen wollen, dass Sie den Rauchstopp erfolgreich meistern.
Mitunter kann es aber vorkommen, dass derartige Anstrengungen beim Raucher eher ein ungutes Gefühl auslösen. Ein Rauchausstieg klappt meist nicht nur, weil man positiv denkt. Er kostet in der Regel eine Menge Motivation und Durchhaltekraft. Das soziale Umfeld kann sich oftmals nicht wirklich vorstellen, wie schwer eine Rauchentwöhnung sein kann. Selbst bei ehemaligen Rauchern verblasst mit der Zeit die Erinnerung an die Anstrengungen. Es ist leicht, Strapazen zu vergessen, sobald man sie überwunden hat.
Erklären Sie in solchen Situationen offen, wenn diese Aussagen Sie belasten und nicht positiv zu Ihrem Aufhören beitragen. Bestimmt wissen Ihr Partner und Ihre Angehörigen und Freunde gar nicht, welche Gefühle diese gut gemeinten Sätze bei Ihnen auslösen. Nur wenn sie sich bewusst darüber sind, können sie es künftig besser machen und vielleicht zu einer wesentlichen Unterstützung für Sie werden. Ein offener, aufrichtiger Umgang hilft, Probleme zu klären.
Es gibt viele Wege, gelassener mit ungebetenen Ratschlägen umzugehen. Wenn Sie nicht das Bedürfnis haben, Stellung zu beziehen, lohnt es sich nicht immer, Energie in eine Erklärung zu stecken. Dann könnte auch die simple Methode helfen, den Ratschlag einfach dankend zur Kenntnis zu nehmen und sich innerlich nicht weiter damit zu befassen. Allmählich werden die gut gemeinten Ratschläge weniger.
Manchen hilft es auch, sich Distanz zu verschaffen. Wenn Sie merken sollten, dass Ihnen derartige Tipps den Rauchstopp besonders schwer machen, können Sie sich zumindest für die erste Zeit der Rauchentwöhnung von diesen Menschen fernhalten.
Was zählt, sind Ihre persönlichen Gründe und Vorteile für den Rauchstopp. Denn nur mit der eigenen richtigen Einstellung haben Sie die besten Erfolgsaussichten, in ein zigarettenfreies Leben zu starten. Wichtig ist vor allem, dass Sie selbst dazu bereit sind, diesen Schritt zu gehen. Sie entscheiden letztendlich auch, wann der geeignete Zeitpunkt für den Rauchausstieg ist, und wählen Ihre Aufhörmethode.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 01.09.20
Prävention
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Um den Zigarettenkonsum in allen Bevölkerungsschichten zu minimieren, bedarf es eines Zusammenwirkens gesetzlicher Regelungen, Aufklärungsarbeit sowie Unterstützungsangebote für Aufhörwillige. Dabei sollen rechtliche Maßnahmen Nichtraucher vor den schädlichen Auswirkungen des Tabakrauchs schützen, die Nachfrage nach Tabakprodukten senken und ihre Herstellung im Rahmen des Verbraucherschutzes regulieren.
Zum 1. September 2007 ist in Deutschland daher ein Gesetz in Kraft getreten, das Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens durch Rauchverbote schützt. Das grundsätzliche Rauchverbot gilt für alle Einrichtungen des Bundes, für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahn. Zu den öffentlichen Einrichtungen des Bundes gehören Dienststellen, Behörden, Ämter, Gerichte genauso wie sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Das Gesetz betrifft auch Bundestag, Bundesrat, Bundespräsidialamt und Bundesverfassungsgericht.
Da es in Deutschland keine bundesweit einheitliche Reglung für das Rauchverbot gibt, kann sich das Bundesgesetz für Nichtraucherschutz auf Länderebene unterscheiden. Die Nichtraucherschutzgesetze aller 16 Bundesländer regeln ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen der Länder und Kommunen, wie Erziehungs-, Bildungs-, Sport- und Kultureinrichtungen, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, des Gesundheitswesens sowie in der Gastronomie. Allerdings sehen die Landesnichtraucherschutzgesetze einige Ausnahmen vom Rauchverbot vor, die sogar in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.
Beim Verein Pro Rauchfrei e.V. erhalten Sie einen schnellen Überblick über die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze in den einzelnen Bundesländern sowie deren Zuständigkeiten.
Das Aktionsbündnis Nichtrauchen e.V. bietet eine detaillierte Übersicht zu den Gesetzen und Novellierungen aller 16 Bundesländer.
Hier gibt es das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in voller Länge nachzulesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
In Deutschland sind schätzungsweise rund 8,5 Mio. Nichtraucher Passivrauch am Arbeitsplatz ausgesetzt. Passivrauchen hat ebenso wie aktives Rauchen erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge. Insbesondere sind schwangere Frauen, die am Arbeitsplatz den Tabakrauch einatmen, gefährdet. Sowohl ihre Gesundheit als auch die des ungeborenen Kindes können dadurch schwer geschädigt werden. Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Passivrauch wurden gesetzliche Maßnahmen eingeführt.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber dazu, seine Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Sie besagt: „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“ (§ 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV). Dieser Nichtraucherschutz hat für alle „Arbeitsstätten“ Gültigkeit. Dazu zählen neben den eigentlichen Arbeitsplätzen auch Pausen-, Bereitschafts- und Liege- sowie Sozialräume (wie etwa Kantinen, Umkleidekabinen, Wasch- und Toilettenräume). Es darf demnach nicht in Büro- oder Betriebsräumen geraucht werden. Das gilt ebenso im Freien, auf Baustellen, an Verkaufs- oder Marktständen sowie in Dienstfahrzeugen. Laut Gesetz gibt es allerdings Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, bei denen den Gästen das Rauchen nicht untersagt wird, z. B. in Diskotheken. Hier haben Arbeitnehmer aber zumindest den Anspruch auf rauchfreie Sozialräume.
Welche besonderen Schutzvorrichtungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden müssen, gibt die Arbeitsstättenverordnung nicht vor. Voraussetzung ist, dass Tabakgeruch in keiner Weise am Arbeitsplatz wahrzunehmen ist. Allerdings können Sie keine konkreten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz verlangen, wie beispielsweise räumlich getrennte Arbeitsplätze für Raucher und Nichtraucher oder Raucherecken.
Schwangere und stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) besonders geschützt. Dieses schreibt dem Arbeitgeber vor, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für sie so zu regeln, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend sicher sind. Das beinhaltet auch den Schutz vor Tabakrauch (§2 Abs. 1 und 5).
Das Deutsche Krebsforschungszentrum (dkfz) bietet Ihnen eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen.
In der Publikation „Rauchfrei am Arbeitsplatz – Informationen für rauchende und nichtrauchende Beschäftigte“ thematisiert auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ausführlich den betrieblichen Nichtraucherschutz.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.06.23 -
Die Präventionsmaßnahmen der vergangenen Jahre zeigt Erfolge: Die Raucherquote Jugendlicher zwischen 12 und 17 Jahren konnte zwischen 2001 und 2018 von 28 auf knapp 12 % gesenkt werden.
Mit dem Wissen über die enormen Gesundheitsrisiken, die auf das Rauchen zurückzuführen sind, ist es vor allem im schulischen Bereich immer weniger akzeptabel, jungen Menschen tatenlos auf ihrem Weg in einen gewohnheitsmäßigen Tabakkonsum zuzusehen. Schulische Tabakprävention erhält in Deutschland gegenwärtig zunehmend einen größeren gesundheitspolitischen Stellenwert. Rauchverbote an Schulen gelten als bedeutendster Schritt, den Einstieg in das Rauchen zu verhindern. Dennoch garantiert auch ein rechtliches Rauchverbot in Form der Landesnichtraucherschutzgesetze keineswegs eine tatsächliche Rauchfreiheit an Schulen.
Vielmehr bedarf es einer internen schulischen Rauchfrei-Politik, um das Nichtrauchen zu fördern. Dazu trägt ein ganzes Maßnahmenpaket bei, das sich an den besonderen Bedingungen der jeweiligen Schule orientiert und gemeinsam von Schülern, Lehrkräften und Eltern getragen wird.
Zur präventiven Gesamtstrategie der Schule zählen etwa konkrete Regeln im Umgang mit dem Rauchen und etwaige Sanktionen für Tabakkonsum. Unterstützende Präventivmaßnahmen sind beispielsweise Aufklärungsarbeit, Ausstiegshilfen, Unterrichtsmaterialien für Pädagogen, Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie Rauchentwöhnungsangebote für Schüler*innen.
Mit dem Leitfaden „Auf dem Weg zur rauchfreien Schule“ hilft die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bei der Umsetzung des schulischen Rauchverbots mit Informationen und Strategien. Die BZgA unterstützt Schulen bei ihrer Arbeit z. B. auch mit dem jährlichen Nichtraucherwettbewerb „Be Smart – Don’t Start“ für Schüler.
In den einzelnen Bundesländern gibt es verschiedene Programme und Initiativen zur Prävention und Gesundheitsförderung an Schulen. Einige Vereine, wie etwa die Deutsche Gesellschaft für Nikotinprävention e.V., bieten spezielle Präventionsseminare an, die sich insbesondere an Schulklassen richten.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 27.07.21 -
Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) stehen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für Kinder und Jugendliche. Es dient ihrem Schutz in der Öffentlichkeit. § 10 des Jugendschutzgesetzes befasst sich mit dem Thema „Rauchen“. § 28 regelt zusätzlich die hiermit zusammenhängenden Bußgeldvorschriften. Im Sinne des Gesetzes gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendliche sind Personen bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Das Jugendschutzgesetz untersagt Kindern und Jugendlichen generell das Rauchen oder den Konsum nikotinartiger Produkte in der Öffentlichkeit. Eine Neuregelung bestimmt zudem, dass dies auch auf E-Zigaretten bzw. E-Shishas zutrifft, selbst wenn diese kein Nikotin enthalten.
Das Gesetz verbietet zudem die Abgabe sämtlicher Tabakwaren an Kinder und Jugendliche, auch im Auftrag von Erwachsenen. Seit April 2016 gelten für E-Zigaretten und E‑Shishas die gleichen Verbreitungsverbote wie bei „herkömmlichen“ Tabakprodukten. Diese dürfen grundsätzlich ebenso wenig an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Verkaufsverbot gilt gleichermaßen für den Versandhandel.
Bei Verkaufsautomaten muss eine ständige Aufsicht oder eine technische Vorrichtung zur Alterskontrolle, z. B. mittels EC-Karte oder Führerschein im Kartenformat, sicherstellen, dass Personen unter 18 Jahren keine Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse entnehmen können. Andernfalls müssen Automaten an einem Ort aufgestellt sein, zu dem Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
Veranstalter, Gewerbetreibende und Beschäftigte im Handel sind verpflichtet, diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und im Zweifelsfall das Alter der Kunden zu prüfen. Entsprechende Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Wer ein Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm das Rauchen oder den Konsum gestattet, handelt ordnungswidrig. Derartige Verstöße können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, in schweren Fällen sogar mit Haftstrafen geahndet werden.
Zusätzlich regelt das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (AlkopopStG)“ u. a. das Verbot kostenloser Abgaben von Tabakwaren (z. B. zu Werbezwecken) und den Stückverkauf einzelner Zigaretten.
Um den Jugendschutz zu gewährleisten, verpflichtet sich der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) mit einer freiwilligen Selbstbeschränkung dazu, keine Zigarettenautomaten näher als 50 m zu Schulen oder Jugendzentren anzubringen. Auf Außenautomaten ist zudem keine tabakbezogene Werbung zugelassen.
Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können Sie das Jugendschutzgesetz im Detail nachlesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Im Mai 2014 ist die europäische Tabakproduktrichtlinie (TPD) in Kraft getreten. Zwei Jahre später wurde sie in den EU-Mitgliedstaaten geltendes Recht. Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung national umgesetzt.
Die Tabakproduktrichtlinie soll die Vorschriften für Tabakprodukte in der EU harmonisieren und reguliert die Herstellung, die Aufmachung sowie den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Ziel ist es, zum Gesundheitsschutz beizutragen und insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abzuhalten.
Die Richtlinie schreibt insbesondere Folgendes vor:
- Verbot von Zigaretten und Drehtabak mit charakteristischen Aromen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern, wie etwa Menthol
- Verpflichtung der Tabakindustrie zur Offenlegung der Inhaltsstoffe ihrer Erzeugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten
- Verpackungen von Tabak und ähnlichen Produkten müssen großflächig in Bild und Text Warnhinweise vor Gesundheitsgefahren tragen
- Festlegung von Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
- Verbot verkaufsfördernder und irreführender Elemente auf den Tabakverpackungen
- EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung zwecks Eindämmung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen
- Möglichkeit für die Mitgliedsländer, Internetverkäufe von Tabak und Tabakerzeugnissen zu untersagen
- Verpflichtung der Hersteller, neuartige Tabakerzeugnisse nur nach vorheriger Zulassung auf den Markt zu bringen
- Hersteller müssen sich an einheitliche Obergrenzen für Substanzen halten:
- Teergehalt: 10 mg je Zigarette
- Nikotingehalt: 1,0 mg je Zigarette
- Kohlenmonoxidgehalt: 10 mg je Zigarette
Eine detailliertere Darstellung der Inhalte des Tabakerzeugnisgesetzes, der Tabakerzeugnisverordnung sowie der Verordnungen zur Änderung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.05.22 -
Mit der neuen sogenannten „Tabakproduktrichtlinie“ stellte die Europäische Union 2014 verbindliche Maßgaben für die Herstellung und den Verkauf von Tabakprodukten auf. 2016 wurden die Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Raucherquote in Europa zu senken und die Attraktivität von Zigaretten vor allem für junge Menschen zu reduzieren. Zu den drastischsten Veränderungen gehörte die Verbannung irreführender und verkaufsfördernder Elemente von Zigarettenschachteln. Sie wurden durch größere gesundheitsrelevante Warnhinweise ersetzt. Diese verpflichtende Angabe besteht kombiniert aus Abbildung und Text und muss inzwischen 65 % der Vorder- und Rückseite der Verpackungsfläche von Tabakprodukten ausmachen.
Die bildhafte Darstellung möglicher Gesundheitsschäden und Folgen des Rauchens soll wirksamer sein, da sie kognitiv besser wahrgenommen und verarbeitet werden kann. Studien zufolge führt die Bebilderung von Gesundheitsrisiken dazu, dass mehr Menschen, vor allem junge, rauchfrei bleiben oder versuchen, mit dem Rauchen aufzuhören.
Auf dem „Rauchfrei“-Informationsportal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden die 14 Warnhinweise zu den unterschiedlichen Gesundheitsrisiken vorgestellt.
1) Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.
2) Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.
3) Rauchen schädigt Ihre Lunge.
4) Rauchen verursacht Herzanfälle.
5) Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.
6) Rauchen verstopft Ihre Arterien.
7) Rauchen erhöht das Risiko, zu erblinden.
8) Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.
9) Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.
10) Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.
11) Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.
12) Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben.
13) Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.
14) Rauchen bedroht Ihre Potenz.
Weiterführende Inhalte der neuen Richtlinie finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Die Broschüre „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Kombinierte Warnhinweise aus Bild und Text auf Tabakprodukten“ vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) liefert detaillierte Hintergründe zum Thema und klärt über die Wirksamkeit der Warnhinweise auf.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 05.05.22 -
Die Tabaksteuer ist eine indirekte Steuer, eine sogenannte Verbrauchsteuer. Sie wird von der Zollverwaltung erhoben und steht dem Bund als Bundessteuer zu. Rechtsgrundlage ist das Tabaksteuergesetz, das auf gemeinsamen EU-Richtlinien basiert.
Die Tabaksteuer wird in Deutschland auf Tabakwaren aller Art erhoben. Seit 1993 ist jedoch auf Schnupf- und Kautabak keine Tabaksteuer mehr fällig. Bei der Tabaksteuer wird die Menge in Stück (bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos) oder in Kilogramm (Rauchtabak) besteuert. Zusätzlich wird auch der sogenannte Kleinverkaufspreis für die Bemessung der Steuer herangezogen. Der Kleinverkaufspreis wird vom Hersteller als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Diese Angaben werden auf dem Steuerzeichen vermerkt.
Vor allem in den letzten Jahren wurde die Tabaksteuer schrittweise angehoben. Seit 2002 hat dies eine merkliche Verteuerung von Zigaretten zur Folge. Seit Januar 2015 beträgt der Steuersatz 9,82 Cent pro Zigarette zuzüglich 21,69 % des Kleinverkaufspreises (dieser kann je nach Hersteller oder Marke variieren). Durchschnittlich beträgt der Steueranteil etwa drei Viertel des Verkaufspreises einer einzelnen Zigarette.
2017 betrugen die Nettoeinnahmen der Tabaksteuer rund 14,4 Mrd. Euro. Der weitaus größte Teil davon, rund 12,4 Mrd. Euro, entfallen auf die Steuer für die typischen Fertigzigaretten aus der Packung.
Die Tabaksteuer kann aus zwei Perspektiven betrachtet werden. Für die Gesundheitspolitik ist die Tabaksteuer eine sogenannte Lenkungssteuer, deren Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen, sondern die Senkung des Tabakkonsums ist. Das Finanzministerium hat hingegen ein Interesse an möglichst hohen Steuereinnahmen zur Deckung des Staatshaushalts.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass eine 10%ige Preiserhöhung den Zigarettenkonsum um rund 4 % senkt. Infolge der Tabaksteuererhöhungen reduziert sich vor allem in den unteren Einkommensgruppen – sowie bei rauchenden Kindern und Jugendlichen – der Zigarettenkonsum.
Rauchen verursacht hohe volkswirtschaftliche Kosten wie etwa für die medizinische Versorgung von tabakbedingten Krankheiten sowie aufgrund vorzeitiger Todesfälle, Erwerbsunfähigkeit und Frühberentung. Diese Ausgaben übersteigen das Tabaksteueraufkommen bei weitem. Um nachhaltig die Raucherquote zu minimieren, bedarf es nicht nur der Erhöhung der Tabaksteuer, sondern auch verstärkte Aufklärung über die Gesundheitsrisiken und wirksamer Unterstützungsangebote für eine Rauchentwöhnung.
Weitere Informationen zur Tabaksteuer finden Sie bei der Bundeszollverwaltung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Für die Tabakwirtschaft ist Deutschland ein wichtiger Absatzmarkt. Jeder Vierte greift bundesweit regelmäßig zur Zigarette. Das ist mehr als in den meisten westeuropäischen Ländern.
Im Jahr 2007 wurde die deutsche Gesetzgebung an die EU‑Tabakwerberichtlinie (2003/33/EG) angepasst. Diese Richtlinie sieht für alle EU-Mitgliedsländer eine einheitliche Regelung von Tabakwerbung und -sponsoring vor. Trotz der Vorgaben ist in Deutschland Werbung für Tabakerzeugnisse deutlich weniger eingeschränkt als in allen anderen EU‑Ländern.
Komplett verboten sind derzeit Werbung im Internet, im Radio und TV sowie in Printmedien, sofern es sich nicht um Fachzeitschriften des Tabakhandels handelt oder diese nicht für den europäischen Markt bestimmt sind. Im Hörfunk und Fernsehen sind Werbespots für Tabakerzeugnisse übrigens bereits seit 1975 untersagt. Seit 1999 ist auch das Sponsoring von Rundfunk- und Fernsehsendungen durch Zigarettenhersteller mittels des Rundfunkstaatsvertrags verboten.
Das Jugendschutzgesetz regelt seit 2002, dass Tabakwerbung im Kino vor 18 Uhr nicht gezeigt werden darf. Das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums“ hat im Jahr 2004 dafür gesorgt, dass Hersteller Zigaretten und Zigarettenpackungen nicht mehr uneingeschränkt gratis als Werbegeschenke abgeben dürfen.
Das Sponsoring von Veranstaltungen ist unter der Bedingung eines eingeschränkten lokalen Wirkungskreises möglich, das bedeutet, solange die Veranstaltungen keine internationale Wirkung haben. Andere EU-Länder haben im Vergleich auch bei regionalen Veranstaltungen deutlich strengere Richtlinien. In Deutschland ist zudem auch weiterhin das Werben auf Gegenständen wie Feuerzeugen oder Aschenbechern erlaubt.
Tabakaußenwerbung ist heutzutage in allen übrigen EU‑Ländern verboten. Deutschland bildet die einzige Ausnahme. Hier dürfen Zigarettenhersteller weiterhin großflächig Reklame auf Plakaten und an Litfaßsäulen zeigen.
Initiativen zur Verschärfung des Tabakwerbeverbots scheiterten zuletzt in den Jahren 2016/17. Das Kabinett hatte zwar bereits einem Antrag für ein Außenwerbeverbot ab 2020 zugestimmt, es kam im Bundestag jedoch nicht zur erforderlichen Abstimmung des Gesetzes. Kritiker machen hierfür den hohen Einfluss der Tabaklobby verantwortlich. Studien können belegen, dass Zigarettenwerbung vor allem bei Jugendlichen das Risiko erhöht, zur Zigarette zu greifen. Gesundheitspolitiker fordern daher einen neuen Anlauf für das Tabakwerbeverbot.
Die Details des Werbeverbots sind in der sogenannten EU‑Tabakwerberichtlinie (2003/33/EG) sowie den Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) geregelt. Daneben gibt es ergänzende Regelungen wie etwa die deutsche Tabakerzeugnisverordnung.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20 -
Der Weltnichtrauchertag wurde am 31. Mai 1987 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ausgerufen. Seitdem wird der letzte Tag im Monat Mai jedes Jahr weltweit für Aktionen und Öffentlichkeitsmaßnahmen genutzt, um verstärkt auf die Gesundheitsgefahren des Rauchens aufmerksam zu machen. Der Weltnichtrauchertag steht jährlich unter einem anderen Motto, das die WHO international ausruft. Hier finden Sie eine Übersicht aller Weltnichtrauchertage der letzten Jahre mit vielfältigen Informationsmaterialien.
Die Aktivitäten in Deutschland werden seit über 20 Jahren gemeinsam vom Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) und der Stiftung Deutsche Krebshilfe koordiniert. Fokus der Weltnichtrauchertage sind die Forderungen nach einer gesetzlichen Basis für ein umfassendes Tabakwerbeverbot und die Beteiligung von Personen und Institutionen an Aktionen zum Nichtraucherschutz. Jedes Jahr gibt es eine informative Kampagne mit zahlreichen Aufklärungsveranstaltungen, die das Bewusstsein von Regierung und Öffentlichkeit für die Gefahren schärfen sollen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 02.09.20
Zahlen und Fakten
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In Deutschland greift mehr als jeder vierte Erwachsene regelmäßig zur Zigarette. Laut der repräsentativen sogenannten DEBRA-Studie („Deutsche Befragung zum Rauchverhalten“) sind das knapp mehr als 28 % der Erwachsenen, das entspricht etwa 20 Mio. Einwohner. Im Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern ist der Konsum von Tabak in Deutschland sehr hoch.
Die Raucherquote macht bei Männern circa 32 % aus, das ist fast jeder dritte Mann. Unter den Frauen raucht fast jede vierte Frau, insgesamt sind es 25 %. Knapp 13 % der werdenden Mütter rauchen noch zu Beginn ihrer Schwangerschaft, etwa ein Viertel von ihnen vollzieht einen Rauchstopp. 70 % der Frauen, die in der Schwangerschaft aufhören, fangen im Laufe des Jahres nach der Geburt jedoch wieder mit dem Rauchen an.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren ist ein starker Rückgang des Rauchens zu erkennen: Von noch 28 % im Jahr 2001 auf 12 % im Jahr 2018. Knapp 84 % der 14 - bis 17‑Jährigen geben an, noch nie in ihrem Leben geraucht zu haben.
Von den 18- bis 24-Jährigen greifen mit 35 % regelmäßig zur Zigarette. In dieser Altersgruppe ist der Anteil an jungen Erwachsenen, die sich noch nie an einer Zigarette versucht haben, auf 58 % angestiegen.
Einen deutlichen Anstieg verzeichnet der Konsum von Wasserpfeifen und E-Zigaretten bei Jugendlichen, was zu einem neuen Einstieg in die Sucht führen könnte. Die Daten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigen, dass diese insbesondere bei den 18- bis 24-Jährigen immer beliebter werden. So haben 18,1 % in den vergangenen 30 Tagen vor dem Erhebungszeitraum Wasserpfeife geraucht.
In Deutschland liegt das durchschnittliche Einstiegsalter bei 14,8 Jahren. Bei Jugendlichen, die das Gymnasium besuchen, ist das Rauchen weniger verbreitet als unter den Haupt- und Realschülern. 80 % aller Raucher haben ihre erste Zigarette bereits vor dem 18. Lebensjahr geraucht. Das zeigt: Je früher Kinder und Jugendliche mit dem Rauchen beginnen, desto schneller geraten sie in der Regel in eine Abhängigkeit.
Rund 31 % der Raucher sind Gelegenheitsraucher. 24 % rauchen hingegen täglich bis zu 10 Zigaretten. Etwa 23 % der Raucher konsumieren am Tag 11–19 Zigaretten. 21 % sind starke Raucher, das heißt, sie konsumieren mindestens 20 Zigaretten am Tag, meist mehr.
In nahezu allen Altersgruppen rauchen durchschnittlich mehr Männer als Frauen. Überwiegend werden herkömmliche Zigaretten geraucht. Bei den meisten Rauchern ist die Zigarettensucht so stark, dass drei von vier Rauchern sich in der ersten Morgenstunde ihres Tages schon eine Zigarette anstecken. 14 % rauchen bereits in den ersten 5 Minuten nach dem Wachwerden.
60 % der deutschen Raucher haben mindestens einmal versucht, sich das Rauchen abzugewöhnen.
Zahlreiche aktuelle Daten zum Rauchverhalten und Konsum von Tabak finden Sie in der DEBRA-Studie.
Weitere Zahlen und Fakten können Sie im Tabakatlas des Deutschen Krebsforschungszentrums nachlesen.
Zur Verbreitung des Rauchens klärt auch das Informationsportal „Rauchfrei“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf.
Auf dem Statistik-Portal können Sie unterschiedliche Daten rund um das Rauchen abrufen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 27.09.23 -
Die verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Deutschland haben unterschiedliche Raucherquoten. Hiernach besteht der höchste Raucheranteil in den unteren sozialen Schichten. Dabei macht sich der Zusammenhang vor allem zu Bildung und Einkommen bemerkbar.
Studien, wie etwa die repräsentative sogenannte DEBRA-Studie („Deutsche Befragung zum Rauchverhalten“), und der Bundes-Gesundheitssurvey belegen: Je niedriger das im Haushalt verfügbare Nettoeinkommen ist, desto höher fällt die Raucherquote aus. Knapp 37 % der Menschen, denen weniger als 1.000 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung steht, rauchen. Mit steigendem Einkommen sinkt die Raucherquote. Bei den Besserverdienern, die ein Haushaltseinkommen von über 5.000 Euro haben, beträgt die Raucherquote nur noch 23 %.
Bildungsunterschiede wirken sich noch stärker aus als Einkommensunterschiede. 42 % der in Deutschland lebenden Menschen, die (noch) keinen Schulabschluss haben, rauchen. Unter den Hauptschul- und den Realschulabsolventen greift jeder Dritte zur Zigarette. Unter denen, die ihr Abitur bestanden haben, raucht nur jeder Fünfte (20 %).
Für diese Unterschiede können mitunter soziale Lebenslagen verantwortlich sein. Experten gehen davon aus, dass Menschen mit einem sogenannten „niedrigem sozioökonomischen Status“ mehr Stress ausgesetzt sind. Stress und Überlastung haben wiederum Effekte auf den Tabak- und Alkoholkonsum. Mangelndes Wissen über die Gesundheitsschädlichkeit von Zigaretten kann in bestimmten Bevölkerungsschichten ebenfalls zu einer höheren Raucherquote beitragen.
Neben den sozialen Verschiedenheiten zählen beispielsweise auch regionale Unterschiede sowie die Berufstätigkeit zu den Merkmalen, die sich in der Raucherquote widerspiegeln.
Demnach leben im Norden Deutschlands mehr Raucher als im Süden. Brandenburg ist das Bundesland mit der höchsten Raucherquote. Im Jahr 2018 haben 42,6 % der Brandenburger geraucht. Mit 18,1 % rauchen die Menschen in Hessen am seltensten.
Auch die Berufsgruppen weisen deutliche Unterschiede auf. Unter den Möbelpackern ist der Raucheranteil mit 85,3 % am höchsten, bei den Hochschullehrern mit 13,2 % am niedrigsten.
Weiterführende Informationen zu den sozioökonomischen Unterschieden der Raucher bietet Ihnen die Studie Bundes-Gesundheitssurvey: Soziale Unterschiede im Rauchverhalten und in der Passivrauchbelastung in Deutschland vom Robert-Koch-Institut.
Zahlreiche aktuelle Daten zum Rauchverhalten und Konsum von Tabak finden Sie auch in der DEBRA-Studie („Deutsche Befragung zum Rauchverhalten“).
Weitere Zahlen und Fakten zum Thema können Sie im Tabakatlas des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) nachlesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 27.09.23 -
Um die 25 Mrd. Euro werden in Deutschland durchschnittlich pro Jahr für Tabakwaren ausgegeben. 2017 wurden über die Tabaksteuer rund 14,4 Mrd. Euro eingenommen. Oft wird in diesem Zusammenhang erwähnt, wie gut der Staat an den Rauchern verdiene. Allerdings werden die durch Rauchen verursachten Folgekosten für das Gesundheitssystem auf bis zu 80 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt. Damit übersteigen diese bei weitem die Einnahmen aus der Tabaksteuer.
Von dieser Summe sind ungefähr ein Drittel „direkte Kosten“ für das Gesundheitswesen, wie etwa für die teure medizinische Behandlung von Krankheiten sowie Ausgaben für Pflege und Rehabilitation. Denn Rauchen ist ein Hauptrisikofaktor für schwere chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen oder Krebs.
Rund zwei Drittel stellen sogenannte „indirekte Kosten“ dar, beispielsweise Arbeitsunfähigkeit und ein früherer Rentenbeginn aufgrund von Erkrankungen und schlechterer Leistungsfähigkeit. Zu den indirekten Kosten zählen auch durch Rauchen verlorene Lebensjahre, die zu Produktivitätsausfällen führen. Jedes Jahr sterben deutschlandweit schätzungsweise zwischen 110 000 und 140 000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Insgesamt verursacht ein lebenslanger Raucher durchschnittlich Kosten von über 90.000 Euro für seine Krankenkasse.
Trotz mehrmaliger Tabaksteuererhöhungen in den letzten Jahren schadet Rauchen also sowohl der Volkswirtschaft als auch dem Gesundheitssystem erheblich.
Das Informationsblatt „Die Kosten des Rauchens in Deutschland“ vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) klärt umfassend über die finanziellen Konsequenzen des Rauchens auf. Mehr zu diesem Thema können Sie auch im Tabakatlas nachlesen.
Verfasst von der HILFEFÜRMICH-Redaktion und aktualisiert am 22.01.21