Die Kosten für eine Zweimeinung werden nur in bestimmten Fällen erstattet. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien erlassen, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht und welcher Arzt/welche Ärztin bzw. welche Klinik/Institution hierfür infrage kommt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werden die Kosten einer Zweitmeinung von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie vor der Einholung einer Zweitmeinung bei der Krankenkasse nachfragen, ob eine Kostenerstattung möglich ist.

Mehr zu Ihren Rechten als Patient:in erfahren Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Weitere Informationen zur Kostenerstattung bei der Zweitmeinung finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Bei der Suche nach einer kompetenten Zweitmeinung und bei Fragen zur Kostenerstattung kann auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) weiterhelfen.

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