Manche Patient:innen belastet die Sorge, dass ihnen gekündigt werden könnte. Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen einer Erkrankung aber nicht möglich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Nämlich dann, wenn eine lang andauernde Krankheit vorliegt und wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Das muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen.

Im Falle einer Kündigung ist es ratsam, mit einem Rechtsanwalt gegen diese vorzugehen und die bestehenden Möglichkeiten (Kündigungsschutzklage) oder die Erstreitung einer respektablen Abfindung, auszuloten. Hierzu wäre es hilfreich, rechtzeitig vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Liegt bei Ihnen eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, dann muss einer Kündigung zunächst das Integrationsamt zustimmen.

Sie sollten deshalb so früh wie möglich das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse, Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Personal- und Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung suchen. Wer sich rund um eine drohende Kündigung weiter informieren möchte, kann sich z. B. beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beraten lassen. Ferner sollten Sie sich wegen der laufenden Fristen unverzüglich Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht holen oder sich ggf. an Ihre Gewerkschaft oder Ihren Berufsverband wenden.

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