Eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung Ihrer Schwerbehinderung beim Arbeitgeber besteht nicht. Allerdings ist mit einem Verschweigen auch der Verzicht auf den Ihnen zustehenden Zusatzurlaub verbunden. Dabei ist eine zusätzliche Erholungszeit häufig angebracht. Eine weitere Einbuße sind die Freibeträge, die Ihnen mehr Netto vom Einkommen ermöglichen.

Auch der besondere Kündigungsschutz ist ein wichtiges Thema für Schwerbehinderte. Egal ob Ihrem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt ist oder nicht, die Kündigung ist nur mit der Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

Spätestens im Falle einer Kündigung muss Ihr Arbeitgeber also über Ihre Schwerbehinderung informiert werden. Nimmt er daraufhin die Kündigung nicht zurück, können Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

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