Die Reha-Kosten werden in der Regel bei gesetzlich Versicherten von der Deutschen Rentenversicherung oder den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Rentenversicherungsträger sind grundsätzlich zuständig bei allen Erwerbstätigen, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Krankenkassen sind zuständig, wenn es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung die Reha-Leistungen erbringen. Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesgesundheitsministerium.

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