Im Sozialgesetzbuch V sind die Kosten für die Krankenkassen geregelt, aber die Zweitmeinung ist hier nicht aufgeführt. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen nicht zwingend zur Zahlung für das Einholen einer zweiten Meinung verpflichtet sind. Da gesetzliche und private Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, sollten Sie die mögliche Übernahme der Kosten vorab mit Ihrer Krankenkasse abklären. Fast immer werden die Kosten aber übernommen, gegebenenfalls sollten sie darauf bestehen. Mehr zu Ihren Rechten als Patientin erfahren Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

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