Die Wahl der Rehabilitationsklinik sollte sich danach richten, wo Betroffene die für sie geeignete Therapie bekommen können. Außerdem besteht laut Sozialgesetzbuch ein Wunsch- und Wahlrecht; das bedeutet, der Kostenträger soll „berechtigten Wünschen“ der Versicherten entsprechen. Nach Möglichkeit werden persönliche Klinikwünsche daher berücksichtigt, sofern die angegebene Einrichtung alle Anforderungen erfüllt und einen Platz frei hat. Wenn der Betroffene mit der ausgewählten Klinik nicht einverstanden ist, kann Widerspruch eingelegt werden. Der Kostenträger muss dann begründen, warum die ausgewählte Klinik geeignet ist, die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Patienten und Angehörige sollten sich vor der Antragstellung gründlich informieren und mit dem Arzt / der Ärztin besprechen, welche Klinik infrage kommt und den Vorstellungen und Wünschen der Patienten am besten entspricht.

Weitere Informationen zu den Reha-Wahlmöglichkeiten bietet das Bundesgesundheitsministerium.

Einen Überblick über die Reha-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie hier.

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