Wenn man innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber klärt gemeinsam mit dem/der Betroffenen, wie er/sie die Arbeit wieder aufnehmen kann und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen die Gesundheit gestärkt werden kann. Gibt es im Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder dem Betroffenen gleichgestellte Personen mit Behinderung, die nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung geben. Die zuständigen Mitarbeiter können beraten und kümmern sich auch um die Umsetzung von technischen und organisatorischen Änderungen am Arbeitsplatz. Information und Beratung bieten auch die Integrationsämter, die zudem solche Arbeitsplatzumgestaltungen finanzieren.

Unter bestimmten Bedingungen können Betroffene einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Schwerbehinderte Menschen haben besondere Rechte: z. B. bei der Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, Leistungsanforderungen, beruflicher Förderung sowie beim Kündigungsschutz.

Mehr Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Informationen zum Thema Behinderung und Teilhabe bietet der Sozialverband VdK Deutschland.

Informationen und Unterstützung für die berufliche Wiedereingliederung von behinderten Menschen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH).  

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