Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Einem Arbeitnehmer darf nur unter bestimmten Voraussetzungen krankheitsbedingt gekündigt werden, z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt oder wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören. Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung sind für diese Themen ebenfalls gute Ansprechpartner. Einen besonderen Kündigungsschutz haben jene, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen. Hierzu ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.

Hier finden Sie eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit umfassenden Informationen zum Kündigungsschutz.

Eine weitere Broschüre vom LVR-Integrationsamt informiert ausführlich zum besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.

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