Im Sozialgesetzbuch V sind die Kosten für die Krankenkassen geregelt, allerdings ist die Zweitmeinung hier nicht aufgeführt. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen nicht zwingend zur Zahlung für das Einholen einer zweiten Meinung verpflichtet sind. Da gesetzliche und private Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, sollten Sie die mögliche Übernahme der Kosten vorab mit Ihrer Krankenkasse abklären. Fast immer werden die Kosten aber übernommen, gegebenenfalls sollten sie darauf bestehen. In Einzelfällen kann es aber auch zu Abrechnungsproblemen kommen, so dass für Patienten Mehrkosten entstehen.

Mehr zu Ihren Rechten als Patient erfahren Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Ob Sie eine Überweisung benötigen ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Bei den meisten Unikliniken benötigen Sie eine Überweisung vom behandelnden Facharzt. Besprechen Sie dies am besten mit Ihrem Arzt. 

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