Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen des Vorliegens einer Erkrankung nicht möglich. Allerdings ausnahmsweise dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung lange Fehlzeiten haben oder aufgrund häufiger Kurzerkrankungen Ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist und hierdurch betriebliche Belange beeinträchtigt sind. Zusätzlich muss aufgrund der Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten sein (sog. negative Zukunftsprognose). Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss im Zweifel der Arbeitgeber beweisen. Sie sollten daher das Ziel haben, Ihren Arbeitsplatz zu behalten, und notfalls gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen. Hier wäre es sehr hilfreich, rechtzeitig vorher eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen zu haben, um das doch erhebliche Kostenrisiko einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung zu minimieren.

Wenn Sie trotzdem Ihren Arbeitsplatz verlieren, hätten Sie wenigstens noch eine oft respektable Abfindung erstritten, die zumindest finanzielle Sorgen etwas abmildern könnte. Sie sollten daher bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit so früh wie möglich das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse, Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Betriebsrat oder der Schwerbehindertenvertretung suchen, um nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit Ihren beruflichen Wiedereinstieg zu planen.

Wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (abgekürzt: BEM) anzubieten, und muss zusammen mit Ihnen und dem Betriebsrat/Personalrat klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen/Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Eine arbeitsrechtliche Beratung bietet u.a. das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an. Im Falle einer Kündigung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Ihr Einverständnis (Fall der sogenannten Änderungskündigung) sollten Sie sich wegen der laufenden Fristen (3 Wochen ab Zugang einer Kündigung für eine Kündigungsschutzklage) unverzüglich anwaltlichen Rat holen oder sich, wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, an Ihre Gewerkschaft wenden.

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