Das müssen Sie nicht, allerdings können Sie dann auch den Ihnen zustehenden Zusatzurlaub nicht in Anspruch nehmen. Egal ob Ihrem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt ist oder nicht, gekündigt werden kann Ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsamts.

Spätestens im Falle einer Kündigung muss Ihr Arbeitgeber also informiert werden. Nimmt der daraufhin die Kündigung nicht zurück, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Viele größere Unternehmen haben auch eine Schwerbehindertenvertretung, bei der Sie sich beraten lassen können.

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