Wenn Sie sich während eine akuten Krankheitsschubs nicht in der Lage fühlen zu arbeiten, müssen Sie umgehend Ihren Arbeitgeber informieren und – so ist es jedenfalls in den meisten Arbeitsverträgen geregelt – innerhalb von 3 Tagen eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen, wenn Sie länger als 3 Kalendertage nicht arbeiten können. Wenn Sie also am Montag erkrankt sind, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens am Donnerstag eine von Ihrem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Wenn Sie am Donnerstag erkranken, müssen Sie die Bescheinigung erst am Montag vorlegen, da das Wochenende nicht als Arbeitstage gerechnet wird. Manche Arbeitgeber verlangen allerdings auch bereits ab dem 1. Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Insofern sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen, um die für Sie geltenden Regeln zu kennen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Sie Ihre Krankmeldungen lückenlos einreichen müssen. Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Montag gilt und Sie noch nicht wieder arbeitsfähig sind, muss die Folgebescheinigung ab Dienstag gelten. Eine Folgebescheinigung müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer auch dann noch vorlegen, wenn Sie länger als 6 Wochen krankgeschrieben sind und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung haben.

Mehr zur finanziellen Absicherung im Krankheitsfall lesen Sie hier.

Auf dem Gesundheitsportal „Onmeda“ finden Sie noch einmal alle wichtigen Fakten rund um die Krankmeldung.

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