Die Reha-Kosten werden in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen übernommen. Rentenversicherungsträger sind zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Reha-Maßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Krankenkassen sind zuständig, wenn es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger die Reha-Leistungen erbringen.

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung und beim Bundesgesundheitsministerium.

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