Generell gilt, dass eine Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab: Bei Beamten gelten andere Regelungen als bei Angestellten. Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums wenden.

Bei Fragen hilft auch die Deutsche Schmerzliga. Für Mitglieder bietet die Schmerzliga eine individuelle Rechtsberatung.

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