Generell gilt, dass eine Krankheit kein Kündigungsgrund ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf krankheitsbedingt gekündigt werden: z. B. wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit oder häufige Kurzerkrankungen handelt, wenn immer wiederkehrende Fehlzeiten den betrieblichen Ablauf erheblich stören oder wenn aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist. Der Kündigungsschutz hängt auch vom Beschäftigungsverhältnis ab und davon, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Eltern von kranken Kindern haben einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit, die bezahlt oder unbezahlt sein kann. Die mögliche Dauer der Freistellung hängt u. a. vom Alter des betroffenen Kindes und vom Schweregrad der Erkrankung ab. Für Menschen, die ihre nahen Angehörigen pflegen, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung und zudem einen Sonderkündigungsschutz.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, sind Betriebsräte, Personalräte und die Schwerbehindertenvertretung Ihres Arbeitgebers gute Ansprechpartner. In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Mitarbeiter, die von schweren Krankheiten betroffen sind, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

Informationen zum Kündigungsschutz bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für eine arbeitsrechtliche Beratung können Sie sich an das Bürgertelefon des Ministeriums für Arbeit und Soziales wenden.

Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) lesen Sie hier.

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