Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, um einen für sie geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder erhalten. Die Gleichstellung bewirkt besonderen Kündigungsschutz und eine erweiterte Fördermöglichkeit bei einer Arbeitsaufnahme, allerdings nicht die weiteren Nachteilsausgleiche wie z. B. den Anspruch auf Zusatzurlaub oder früheren Zugang zur Altersrente wegen Schwerbehinderung.

Weitere Informationen zur Gleichstellung bieten die Bundesagentur für Arbeit und das Internetportal einfach-teilhaben.de vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Informationen und Unterstützung bei allen Fragen zur Teilhabe bietet auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihren lokalen Beratungsstellen.

0