Wo kann ich mich bzgl. einer Reha-Maßnahme nach Nierenkrebs beraten lassen?

Wenn Sie sich wegen einer Reha-Maßnahme beraten lassen wollen, ist in erster Linie Ihr behandelnder Arzt der richtige Ansprechpartner. Auch Ihre gesetzliche Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung helfen weiter. Sie können sich auch an die Reha-Servicestellen wenden. Diese Serviceeinrichtungen werden gemeinsam von den Krankenkassen, den Rentenversicherungen, der Bundesagentur für Arbeit, den Landkreisen und weiteren Institutionen organisiert. Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung können Sie über Postleitzahl und Wohnort nach der nächstgelegenen Reha-Servicestelle suchen.

Kann ich mich entscheiden, ob ich eine ambulante oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen will?

Die Rehabilitationsmaßnahme kann entweder in einer Reha-Klinik, teilstationär oder ambulant am Wohnort durchgeführt werden. Entscheidend dafür ist, welche Art der Rehabilitation zum Erreichen des Rehabilitationsziels notwendig ist. Besprechen Sie dies am besten mit Ihren behandelnden Ärzten.

Bei einer ambulanten medizinischen Reha nehmen Sie dann von morgens bis zum späten Nachmittag an den Behandlungen und den Anwendungen teil und können anschließend wieder nach Hause gehen und dort auch die Nacht und das Wochenende verbringen. Für welche Variante Sie sich entscheiden, kann individuell von Ihrer familiären Situation, Ihren eigenen Wünschen, möglicherweise laufenden Therapien und dem Angebot vor Ort abhängig sein.

Welche Kliniken stehen für mich zur Verfügung und kann ich bzgl. Ort und Klinik einen Wunsch äußern?

Eine Liste der auf onkologische Rehabilitation spezialisierten Kliniken finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Bei der Auswahl der Klinik werden Ihre persönliche Lebenssituation, Ihr Alter und Ihre familiäre Situation berücksichtigt. Die freie Klinikwahl ist aber wegen der individuellen Anforderungen begrenzt: Für Krebspatienten kommen nur Häuser infrage, die von Ihrem Versicherungsträger auch als geeignet für die Rehabilitation nach Krebs anerkannt wurden. Muss die Reha zeitnah beginnen, ist es nicht immer möglich, sich selbst eine Wunschadresse auszusuchen.

Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch ein Wunsch- und Wahlrecht ausdrücklich vor: Demnach soll „berechtigten Wünschen" der Versicherten entsprochen werden. Nach Möglichkeit werden persönliche Klinikwünsche daher berücksichtigt, sofern die angegebene Einrichtung alle Anforderungen erfüllt und einen Platz frei hat. Am besten besprechen Sie bereits bei Antragstellung mit Ihrem Arzt, welche Klinik am besten Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht. Sind Sie mit der Auswahl der Einrichtung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Kommt man Ihrem Wunsch nicht nach, so muss der Kostenträger begründen, warum die von ihm ausgewählte Klinik besser geeignet ist. Daher haben Widersprüche in solchen Fällen häufig Aussicht auf Erfolg.

Hier finden Sie einen Überblick über Reha-Kliniken.

Muss ich mit zusätzlichen Kosten rechnen?

Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen und zwar mit höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Jahr. Bei einer Anschlussrehabilitation müssen Sie maximal für 14 Tage zahlen. Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres, die Sie eventuell schon im Krankenhaus oder in einer anderen Rehabilitationseinrichtung gezahlt haben, werden Ihnen angerechnet.

Die Höhe der Zuzahlung ist abhängig von Ihrer Einkommenssituation. Viele Patienten können sich ganz oder teilweise auf Antrag davon befreien lassen. Bezieher von Übergangsgeld oder Kinder unter 18 Jahren sind vollständig von der Zuzahlung befreit. Als Bezieher von Sozialleistungen wie ALG II werden Sie auf Antrag befreit. Weitergehende Informationen zum Thema Zuzahlungen finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Bekomme ich während der Reha-Maßnahme weiterhin Gehalt?

Als Arbeitnehmer wird Ihnen während der Reha Ihr Gehalt weiter gezahlt, im Allgemeinen 6 Wochen lang. Wenn dieser Anspruch wegen einer Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht ist, können Sie von der Rentenversicherung für die Zeit der onkologischen Rehabilitation Übergangsgeld erhalten. Dazu müssen Sie vor der Reha Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die Höhe beträgt 75 oder 68 % Ihres bisherigen Einkommens, je nachdem, ob ein Kind oder ein pflegebedürftiger Familienangehöriger im Haushalt lebt. Während des Bezugs von Übergangsgeld bleiben Sie weiterhin sozialversichert, die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung für Sie. Weitere Informationen zu den Kosten einer Reha-Maßnahme erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wer übernimmt die Kosten für eine Reha-Maßnahme?

Der Kostenträger, also im Regelfall die Rentenversicherung, übernimmt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, Behandlung und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich mit höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Jahr beteiligen.

Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen – egal welcher Kostenträger zuständig ist – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen, bevor Sie eine weitere Reha-Maßnahme beantragen können. Aber auch hier gilt: Wenn eine Reha- Maßnahme aus medizinischen Gründen vorzeitig erforderlich ist, haben Sie auch vor Ablauf der 4-Jahres-Frist einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme bei einer Rehabilitationsmaßnahme finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wie kann ich eine Reha-Maßnahme beantragen?

Den Antrag für die Anschlussrehabilitation sollen Sie bereits im Krankenhaus stellen. Bei einigen Operationen kann es sein, dass Sie nur 3-5 Tage im Krankenhaus bleiben werden. Denken Sie daher bereits beim „Einchecken“ daran den Antrag zu stellen. 

Sprechen Sie am besten den Sozialdienst in Ihrer Klinik darauf an, der Ihnen beim Antrag behilflich sein kann. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Sozialdienst eine AHB nur beantragt, wenn der Tumor bösartig ist. Bei gutartigen Nierentumoren werden in der Regel keine Reha-Maßnahmen erforderlich.  

Antragsformulare erhalten Sie auch in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, bei den gesetzlichen Krankenkassen oder den Versicherungsämtern der Kommunen. Diese Stellen sind Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Die Beratung ist kostenlos.

Wer entscheidet, ob ich eine Reha-Maßnahme erhalte?

Der Kostenträger. Bei gesetzlich versicherten Erwerbsfähigen ist das in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Besteht hier kein Anspruch, sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Sie brauchen aber keine Angst zu haben, die Zuständigkeiten regeln die Kostenträger untereinander. Darum müssen Sie sich nicht kümmern. Bei Privatversicherten hängt das individuell von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Wenn Sie privat versichert sind, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihre Ansprüche zu klären. Weitere Informationen zu Reha-Maßnahmen finden Sie hier.

Kann ich meine Angehörige / meinen Angehörigen zur Reha-Maßnahme mitnehmen?

Viele Reha-Einrichtungen bieten auch Angebote für begleitende Angehörige an. Wenn Sie gerne Ihren Partner mitnehmen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld bei der Klinik nach entsprechenden Möglichkeiten erkundigen.  

Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für die Begleitperson in der Reha-Klinik, also z.B. Ihren Partner. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen bei Ihrem Kostenträger. 

Ansonsten besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass Sie die Kosten für den Aufenthalt Ihrer Angehörigen selber übernehmen. 

Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Voraussetzungen für Reha-Maßnahmen beim Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums und der Deutschen Rentenversicherung.

Wie lange dauert eine Reha-Maßnahme?

Onkologische Reha-Maßnahmen werden durchschnittlich für einen Zeitraum von 21 bis 24 Tagen gewährt. Die Reha-Maßnahme kann jedoch bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit verlängert werden. Danach können erneute ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen erst nach Ablauf einer Wartezeit von 4 Jahren beantragt und durchgeführt werden.

Falls sich Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert oder andere schwere Erkrankungen hinzukommen, ist eine entsprechende Reha-Maßnahme auch früher möglich. Erfahren Sie mehr über die Dauer von Reha-Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung.